Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung wird festgelegt, welche Behandlungsmaßnahmen im Falle einer Erkrankung gewünscht oder eben nicht gewünscht sind. Solange ein Mensch sich selbst zu seiner Situation äußern und Entscheidungen treffen kann, kommt die Patientenverfügung in der Regel nicht zum Tragen. Kann er aber die zu entscheidende Situation nicht verstehen (z. B. bei Intelligenzminderung, Demenz, Delir …) oder sich dazu nicht äußern (z. B. Schlaganfall, Unfall, Koma, Einschränkung von Sprachverständnis oder Sprechvermögen …), dann tritt eine Patientenverfügung stellvertretend in Kraft. Dazu muss diese Patientenverfügung selbstverständlich vorliegen, z. B. dem Notarzt oder den Krankenhausärzten.
Die Situation, selbst nicht mehr entscheiden zu können, kann jeden treffen, auch schon morgen. Deshalb ist es nie zu früh, eine Patientenverfügung anzulegen. Die festgelegten Entscheidungen in einer Patientenverfügung sind verbindlich; allerdings kann es Situationen geben, für die nicht alle Fragen beantwortet sind, dann wird in der Regel unter Einbeziehung nächster Angehöriger ein Konsens angestrebt, der dem mutmaßlichen Willen des erkrankten Menschen entspricht.
Eine Patientenverfügung benötigt keine notarielle oder ärztliche Bestätigung. Sie kann jederzeit geändert werden. Sollte der Betroffene jedoch kognitiv eingeschränkt sein, dann empfiehlt es sich, den Hausarzt / Krankenhausarzt hinzuzuziehen, damit er die geistige Verfassung des Menschen beurteilen und bestätigen kann. Auch is ist sinnvoll, die Patientenverfügung z. B. alle 5 Jahre mit Datum und erneuter Unterschrift zu bestätigen.
Gib deine Original-Patientenverfügung nicht in fremde Hände, da sie dann möglicherweise in einer fernen Ablage oder in einem Archiv landet. Besser ist, Original und Kopie zu einem Krankenhausaufenthalt mitzunehmen und bei Nachfrage nur die Kopie abzugeben.
Vorsorgevollmacht
Solange ein Mensch eigenständig über seinen Aufenthaltsort, seine Finanzen und Verwaltungsangelegenheiten als auch über seine gesundheitlichen Belange entscheiden kann, kommt eine vorhandene Vorsorgevollmacht nicht zum Tragen. Wenn der Mensch zu Entscheidungen in den genannten Bereichen nicht in der Lage ist, braucht er jemanden, der stellvertretend für ihn entscheidet (Bevollmächtigter bzw. Bevollmächtigte).
Dem bzw. der Bevollmächtigten sollte man ganz und gar vertrauen; auch kann man eine 2. Person benennen. Die gewünschte zu bevollmächtigende Person sollte ihr Einverständnis zum Eintrag in eine Vorsorgevollmacht geben und zudem in eine vorhandene Patientenverfügung eingeweiht werden.
Die / der Bevollmächtigte kann zur Familie gehören, muss jedoch nicht zur Familie gehören. Auch eine Vollmacht kann jederzeit geändert werden. Sie benötigt keine notarielle Beglaubigung. Auch deine Original-Vorsorgevollmacht solltest du nicht in fremde Hände geben.
Aus Erfahrung: Liegt eine Vorsorgevollmacht nicht vor und wurde auch keine erstellt und kann der betroffene Mensch aus Krankheitsgründen keine eigenständige Entscheidung treffen, so darf niemand (auch nicht Angehörige) für ihn über Finanzen oder Aufenthaltsortentscheiden. In einem solchen Fall muss eine sogenannte Gesetzliche Betreuung beantragt werden.
Ärzt:innen dürfen in diesem Fall zwar Entscheidungen bezüglich vitaler Indikationen treffen, wobei sie eine vorliegende Patientenverfügung berücksichtigen würden. Sie dürfen den betroffenen Menschen jedoch nicht in ein Pflegeheim vermitteln (betrifft den Aufenthaltsort) und sie können es auch nicht, denn wer sollte den Pflegeheimvertrag unterschreiben (betrifft die Finanzen)?
Für das Erstellen einer Vorsorgevollmacht ist wie bei einer Patientenverfügung keine notarielle oder ärztliche Beglaubigung erforderlich, es sei denn, der Betroffene ist in seinen geistigen Fähigkeiten eingeschränkt.
Gesetzliche Betreuung
Zunächst müssen wir hier den Begriff besprechen. Im Volksmund ist mit „Betreuer“ oft eine versorgende Pflegekraft, eine Tochter, ein Sohn oder jemand aus der Nachbarschaft gemeint, der sich um die Alltagsbelange wie Einkaufen, Kochen, Putzen, Pflege kümmert. Diese sind nicht gemeint wenn im Bereich des Gesundheits-, Finanz- oder Verwaltungssystems nach einer Betreuung gefragt wird. Eine „Gesetzliche Betreuung“ besteht, wenn sie vom Amtsgericht richterlich als sinnvoll erachtet und entschieden wird. Hierzu muss zunächst ein Antrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden, in dem auch ein Vorschlag zur einzusetzenden betreuenden Person gemacht werden darf. Das Amtsgericht entscheidet über mehrere Bereiche, die unabhängig voneinander beurteilt und entschieden werden:
Gesundheit
Aufenthaltsbestimmung
Vermögen
Post
Die Gesetzliche Betreuung kann von einem Familienmitglied ausgeübt werden. Möchte kein Familienmitglied diese (immer sehr verantwortungsvolle) Aufgabe übernehmen, dann wird vom Amtsgericht eine Berufsbetreuung beauftragt.
Betreuungsverfügung
Jeder kann schon im Vorfeld einen gesetzlichen Betreuer für sich bestimmen; das Gericht ist dann an diese Wahl gebunden, sofern sie dem Wohl des / der Verfügenden nicht zuwider läuft. Auch können Personen namentlich in dieser Betreuungsverfügung ausgeschlossen werden.
Info und Vordruck: www.bmj.de
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